Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der am 11. Oktober 2013 gegründete Verein führt den Namen Kreisfrauenrat Ostalb1 mit dem Zusatz e. V.

2. Der Kreisfrauenrat hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich bei der jeweiligen Sprecherin der Vorstandsfrauen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsatz

 

1. Der Kreisfrauenrat arbeitet unabhängig. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Der Kreisfrauenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck, Ziel, Aufgabe

 

1. Der Kreisfrauenrat strebt die Gleichberechtigung und Chancengleichheit der Frauen im politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben an.

2. Die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen ist Ziel des Kreisfrauenrates.

3. Der Kreisfrauenrat fördert die Zusammenarbeit von Frauen und der im Ostalbkreis 1 folgend Kreisfrauenrat genannt tätigen Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände.

4. Er trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei und erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen für die Organe der Legislative und Exekutive.

5. Der Kreisfrauenrat zielt auf die Unterstützung, den Erhalt und Ausbau der Stellen der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ab.

6. Der Kreisfrauenrat ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können werden

a) weibliche natürliche Personen

b) sowie juristische Personen, Vereine, Verbände, gemischte Verbände und sonstige Gruppierungen, die frauenpolitische Ziele verfolgen.

2. Alle Mitglieder des Kreisfrauenrat Ostalbkreis müssen die freiheitliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland achten.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei den Vorstandsfrauen einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheiden die Vorstandsfrauen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

4. Jedes Mitglied erhält über die Homepage des Kreisfrauenrats den Zugang zur aktuellen Satzung und verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstandsfrauen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.11. eines Jahres schriftlich vorliegen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

6. Die Mitgliedschaft endet ferner

a) bei juristischen Personen bei deren Auflösung.

b) mit dem Tod des Mitglieds.

c) durch Beschluss der Vorstandsfrauen.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) den Vereinsinteressen und/oder der Satzung zuwiderhandelt und/oder
b) das Ansehen des Vereins schädigt und/oder
c) mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist.

Den Ausschluss beschließen die Vorstandsfrauen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Anhörung in der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss ist unter Angabe von Gründen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Finanzen

 

1. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Mittel und Spenden aufgebracht.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar. Die Beiträge werden in der Regel durch Lastschrift eingezogen. Andere Kassierungsarten können durch Beschluss der Vorstandsfrauen zugelassen werden.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann gestaffelte Beiträge vorsehen.

4. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zum 01.03. eines Jahres zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die Vorstandsfrauen

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie findet einmal im Jahr statt. Die Vorstandsfrauen laden dazu mindestens 14 Tage vorher unter Zusendung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch ein.

2. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich bei den Vorstandsfrauen eingegangen sein.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von den Vorstandsfrauen jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert. Diese Forderung ist den Vorstandsfrauen schriftlich mit der entsprechenden Zahl von Unterschriften einzureichen.

4. Jedes Mitglied wird mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung gehört. Diese wählt die Vorstandsfrauen und die Kassenprüferinnen und berät über grundsätzliche, den Verein betreffende Angelegenheiten. Wahlvorschläge können noch an der Mitgliederversammlung gemacht werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

5. Die Abstimmung findet auf Antrag geheim statt.

6. Auf Beschluss der Vorstandsfrauen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstandsfrauen

 

1. Die geschäftsführenden Vorstandsfrauen werden durch die Sprecherin, die erste und die zweite Stellvertretenden Vorstandsfrauen gebildet. Die Sprecherin und die erste und zweite Stellvertretenden Vorstandsfrauen sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten die erste und zweite Stellvertretenden Vorstandsfrauen die Sprecherin, wenn sie verhindert ist.

2. Die erweiterten Vorstandsfrauen sind die Schriftführerin, die Schatzmeisterin und bis zu sechs Beisitzerinnen.

3. Die Vorstandsfrauen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

4. Scheidet eine Vorstandsfrau während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer kommissarisch einsetzen.

5. Die Vorstandsfrauen tagen mindestens zweimal jährlich.

6. Die Vorstandsfrauen sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei erschienenen Vorstandsfrauen.

7. Die Vorstandsfrauen beantragen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

8. Die Tätigkeit der Vorstandsfrauen ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege gefasst werden.

10. Von den Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.

11. Die Vorstandsfrauen können sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung geben.

 

§ 9 Projektgruppen

 

1. Die Organe des Vereins können für die Beratung und Prüfung besonderer Fragen und zur Erfüllung von Vereinsaufgaben Projektgruppen bilden.

2. Für die Projektgruppen können auch Projektmitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt werden, die kein Vereinsmitglied sind.

3. Die Vorsitzende der Projektgruppe wird von den Vorstandsfrauen berufen. Eine Frau aus dem Vorstand muss der Projektgruppe angehören.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

1. Satzungsänderungen, die Abberufung der Vorstandsfrauen oder eines ihrer Mitglieder kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Der Antrag auf Satzungsänderung muss unter Angabe der Änderungswünsche schriftlich drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Antrag auf Satzungsänderung wird mit der Tagesordnung bekannt gegeben.

3. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Gründungssatzung vom 11.10.2013
Geändert am 12.11.2016

Aalen, 16. Januar 2019